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   BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60   

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BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60 (https://dejure.org/1961,483)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1961 - II C 199.60 (https://dejure.org/1961,483)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1961 - II C 199.60 (https://dejure.org/1961,483)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
    Richtig ist weiterhin, daß auch ein Unterhaltsvergleich oder -vertrag grundsätzlich die gesetzliche Regelung des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten verdrängt (BVerwGE 12, 278 und Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. August 1961 - BVerwG II C 183.59 -).
  • BVerwG, 14.09.1961 - II C 16.61

    Anspruch der geschiedenen Witwe eines Beamten auf Unterhaltshilfe - Auslegung des

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
    Der erkennende Senat hat in seinemUrteil vom 14. September 1961 - BVerwG II C 16.61 - die Frage, ob nach der mit § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG übereinstimmenden Vorschrift des § 116 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes von Berlin vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 605) eine spätere Änderung der Verhältnisse zugunsten des beklagten Dienstherrn berücksichtigt werden kann, bereits bejaht und dazu ausgeführt, daß die Höhe des Unterhaltsbeitrages nicht von der Unterhaltsverpflichtung gelöst werden könne, die für den früheren Ehemann bestände, wenn er noch leben würde, und daß unter späteren Änderungen im Sinne dieser Vorschrift alle Änderungen der Verhältnisse zu verstehen seien, die der verstorbene frühere Ehemann nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfall Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt hätten.
  • BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
    Richtig ist zwar, daß in den Fällen, in denen ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt, für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG von der in diesem Urteil festgesetzten Höhe der Unterhaltsleistung auszugehen ist, also die vor dem Tode des unterhaltspflichtigen Beamten eingetretenen Änderungen der Verhältnisse, die Einfluß auf die Höhe der Unterhaltsleistungen haben könnten, süßer Betracht bleiben (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - [MDR 1961, 880 = DVBl. 1961, 739 = NJW 1961, 2174]).
  • BVerwG, 29.08.1961 - II C 183.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1961 - II C 199.60
    Richtig ist weiterhin, daß auch ein Unterhaltsvergleich oder -vertrag grundsätzlich die gesetzliche Regelung des Unterhalts der geschiedenen Ehegatten verdrängt (BVerwGE 12, 278 und Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 29. August 1961 - BVerwG II C 183.59 -).
  • BVerwG, 14.01.1965 - II C 78.63

    Rechtsmittel

    Dies wäre möglich, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6) diejenigen Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verstorbenen berücksichtigt werden könnten, die mit Sicherheit eingetreten wären, wenn er noch leben würde.

    In Befolgung des im Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6) aufgestellten Grundsatzes, daß auch mit Sicherheit bei Fortleben des Beamten eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange die mögliche Erhöhung der Bezüge des früheren Ehemannes der Klägerin auf Grund des Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen vom 8. Juni 1960 (BGBl. I S. 324); Berliner Übernahmegesetz vom 24. Juni 1960 (GVBl. S. 541) erörtert und die tatsächliche, für das Revisionsgericht verbindliche Feststellung getroffen, daß durch das genannte Gesetz eine Erhöhung der Versorgungsbezüge des Ehemannes um 30 DM eingetreten wäre.

    Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe versäumt, die voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Klägerin zu prüfen, verkennt, daß das Berufungsgericht das Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - und den hier allein interessierenden Leitsatz 3 ausdrücklich erörtert und in diesem Zusammenhang die mit Sicherheit anzunehmende Erhöhung der Versorgungsbezüge des früheren Ehemannes nach dessen Tode mit ungefähr 30 DM angesetzt hat.

    Die Revision verkennt ferner, daß es, wenn wie hier ein Unterhaltsvergleich abgeschlossen worden war, auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur ausnahmsweise im Falle eines nur provisorischen Unterhaltsvergleichs ankommt, der bereits vor dem Tode des Beamten seine weitere Wirksamkeit infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlören hatte und dem gegenüber der Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen schon vor dem Tode des Beamten geltend gemacht war (Leitsatz 2 des Urteils vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -).

  • BVerwG, 14.06.1973 - II B 20.73

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Soweit die Beschwerde sich ferner auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft und hierzu vorbringt, das Berufungsurteil weiche vom Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (ZBR 1962, 292) ab, entspricht das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht den an die ordnungsmäßige Bezeichnung des Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen.

    Das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - ist nicht zu § 143 Abs. 2 LBG, sondern zu § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes ergangen, so daß schon deshalb eine Abweichung des Berufungsurteils im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt.

  • BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63

    Rechtsmittel

    In den Gründen des Urteils vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - (Buchholz a.a.O. Nr. 6) habe das Bundesverwaltungsgericht ferner verdeutlicht, daß der Unterhaltsvereinbarung allerdings nur dann rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei, wenn sie als eine Regelung für die Dauer gedacht gewesen sei und nur unter der allgemeinen "clausula rebus sic stantibus" gestanden habe; sei sie - so heiße es weiter in diesem Urteil - von vornherein ein nur unter anormalen Verhältnissen getroffenes Provisorium, das mit seiner Grundlage schon vor dem Tode des früheren Ehemannes weggefallen sei, so gelte die gesetzliche Unterhaltsregelung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 BBG wiederholt auf die Abänderungsmöglichkeit hingewiesen, die jeder Unterhaltsvereinbarung für den Fall innewohnt, daß sich die für die Höhe der vereinbarten Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern (vgl. BVerwGE 12, 278 [280]; Urteil vom 26. November 1962 a.a.O. S. 20; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6 S. 13] mit der Erwähnung der "clausula rebus sie stantibus").

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1996 - 6 A 4368/95

    Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten;

    Die Erwägung, die Klägerin sei nach dem hypothetischen Verhältnis ihrer und ihres Ehemannes Bezüge zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand keineswegs bedürftig geworden, ist angesichts des Charakters des Unterhaltsbeitrages nach § 134 Abs. 2 LBG NW als Härteausgleich vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 7. Dezember 1961 - II C 199.60 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 232 § 125 BBG Nr. 6, vom 2. Juli 1970 - II C 22.68 -, Buchholz, aaO, Nr. 24, und vom 26. Mai 1971 - VI C 110, 67 -, Buchholz, aaO, Nr. 25, jeweils zu der § 134 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LBG NW inhaltsgleichen Vorschrift des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung, nicht als sachwidrig einzustufen.

    7. Dezember 1961 - II C 199.60 -, Buchholz, aaO, Nr. 6.

  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Sie hätte lediglich die gesetzliche Regelung de s Unterhalts (§ 58 EheG) verdrängen können (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 6]),die hier aber ohnehin nicht Platz greift, weil im Schuldausspruch des Scheidungsurteils beide Parteien für schuldig an der Scheidung erklärt worden sind.
  • BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67

    Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schon geklärt, daß eine "später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG auch zugunsten des Dienstherrn berücksichtigt werden kann und daß unter "Änderung der Verhältnisse" in diesem Sinne alle Änderungen der Verhältnisse zu verstehen sind, die, hätte der geschiedene Ehemann sie noch erlebt, Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt hätten (Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [ZBR 1962 S. 292] mit Hinweis auf BVerwGE 13, 71).

    Die Beschwerde hat unter Hinweis auf die bereits erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - und vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278) sowie auf das Urteil vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 - (BVerwGE 12, 280) geltend gemacht, das Berufungsgericht weiche von diesen Entscheidungen durch die Darlegung ab, daß nur die Bezüge aus dem Dienstverhältnis, nicht dagegen Einkünfte "aus Kapital- oder Grundvermögen" Bedeutung für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages nach § 125 Abs. 2 BBG haben könnten.

  • BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67

    Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch

    Die Abänderung der durch ein Gerichtsurteil bestimmten Unterhaltsverpflichtung kann aber nur durch Erhebung der Abänderungsklage (§ 323 ZPO) bewirkt werden (vgl. BVerwGE 12, 280 [282 f.]; Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 6]); und auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse kann sich die geschiedene Ehefrau dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 8]; Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; BVerwGE 23, 231 [234]).
  • BVerwG, 30.09.1965 - II C 100.63

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 125 BBG verdrängt eine zwischen dem Beamten und der von ihm geschiedenen früheren Ehefrau getroffene Unterhaltsvereinbarung die gesetzliche Unterhaltsregelung (u.a. vgl. BVerwGE 12, 278 [279/280] und Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [DVBl. 1963 S. 553] und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - [ZBR 1962 S. 292]), und zwar nach der Rechtsprechung des - ebenfalls mit dem Recht des öffentlichen Dienstes befaßten - VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn der kraft Gesetzes geschuldete Unterhalt nicht höher, sondern niedriger als der vereinbarte ist (Urteil vom 6. Mai 1964 - BVerwG VI C 156, 61 - [DÖD 1965 S. 96]).
  • BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich schon wiederholt mit der Bedeutung dieser gesetzlichen Voraussetzung befaßt (vgl. besonders BVerwGE 12, 278 [BVerwG 27.06.1961 - BVerwG VI C 151.58] und 280, sowie Urteil vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 -, ZBR 1962 S. 292).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 57.69

    Versorgung der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten - Zulässigkeit und

    Die Beschwerde hat zunächst geltend gemacht, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 137.58 -, vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 199.60 - und vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8) deshalb ab, weil es bei der Anwendung des § 125 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - nicht darauf abgestellt habe, inwieweit der geschiedene Ehemann im Zeitpunkt seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte.
  • BVerwG, 14.07.1969 - VI B 55.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung eines

  • BVerwG, 25.11.1965 - II C 39.64

    Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten - Bemessung

  • BVerwG, 22.04.1964 - VI C 171.60

    Versorgung (Unterhaltsbeitrag) von Hinterbliebenen eines Beamten vor und nach

  • VG Freiburg, 22.11.2001 - 3 K 978/00
  • VGH Hessen, 12.05.1964 - OS I 7/63
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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.04.1961 - II C 199.60   

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BVerwG, Entscheidung vom 04.04.1961 - II C 199.60 (https://dejure.org/1961,3906)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 1961 - II C 199.60 (https://dejure.org/1961,3906)
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